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Regierungsverordnung der Republik Indonesien
Nr. 9 aus dem Jahre 1975 über die Durchführung des Gesetz Nr. 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe
Der Präsident der Republik Indonesien
zieht in Betracht: daß zur besseren Durchführung des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe (Staatsanzeiger des Jahres 1974 Nr. 1, Ergänzung zum Staatsanzeiger Nr. 3019) es als
notwendig angesehen wird, eine Regierungsverordnung herauszugeben, die die Durchführungsbestimmungen des erwähnten Gesetzes regelt;
verweist auf:
1. Artikel 5 Absatz (2) der Verfassung von 1945 2. Gesetz Nr. 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe (Staatsanzeiger des Jahres 1974 Nr. 1, Ergänzung zum Staatsanzeiger Nr. 3019).
beschließt:
legt fest: Regierungsverordnung über die Durchführung des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe.
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In dieser Regierungsverordnung ist zu verstehen unter:
a. Gesetz ist das Gesetz Nr. 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe;
b. Gericht ist das Religiöse Gericht für die Muslime und das ordentliche Gericht für die anderen.
c. Ordentliches Gericht ist das Gericht im Bereich der Ordentlichen Gerichtsbarkeit;
d. Registrar ist der Beamte zur Registrierung von Ehe und Scheidung.
Zweites Kapitel
Registrierung der Eheschließung
Artikel 2
(1) Die Registrierung der Eheschließung für diejenigen, die die Eheschließung gemäß dem Islam vollziehen, wird durch einen Registrierungsbeamten vorgenommen, wie es im Gesetz Nr. 32 aus dem Jahre 1954 über die Registrierung von Ehe, talak und rujuk festgelegt ist.
(2) Die Registrierung der Eheschließung für Nichtmuslime, die die Eheschließung gemäß ihrer Religion oder Anschauung vollziehen, wird durch einen Standesbeamten im Standesamt vorgenommen, wie es in den entsprechenden Gesetzen über die Registrierung der Eheschließung festgelegt ist.
(3) Ohne die Gültigkeit der besonderen Bestimmungen zu vermindern die für die Art und Weise der Registrierung der Eheschließung gemäß den geltenden Regelungen in Kraft sind, erfolgt die Art und Weise der Eheregistrierung gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 bis einschließlich Artikel 9 dieser Regierungsverordnung.
Artikel 3
(1) Jeder, der eine Eheschließung vollziehen wird, gibt diese Absicht dem Registrar des Ortes bekannt, an dem die Ehe geschlossen werden soll.
(2) Diese im Absatz (1) genannte Bekanntgabe erfolgt mindestens 10 (zehn) Arbeitstage vor Durchführung der Eheschließung.
(3) Ausnahmegenehmigungen bezüglich der im Absatz (2) genannten Frist können bei wichtigen Gründen durch den Kreisvorsteher im Namen des Bezirksvorstehers erteilt werden.
Artikel 4
Die Bekanntgabe erfolgt in mündlicher oder schriftlicher Form durch die Brautleute oder durch die Eltern oder deren Vertreter.
Artikel 5
Die Bekanntgabe enthält Namen, Alter, Religion/Glaubensbekenntnis, Beruf und Wohnort der Brautleute. Sind einer oder beide der Brautleute schon einmal verheiratet gewesen, wird auch der Name der vorherigen Ehefrau bzw. des vorherigen Ehemannes genannt.
Artikel 6
(1) Der Registrar, der die Bekanntgabe über die Absicht zur Durchführung der Eheschließung entgegennimmt, untersucht, ob die Ehevoraussetzungen erfüllt sind und ob es keine gesetzlichen Ehehindernisse gibt.
(2) Zusätzlich zu der Untersuchung hinsichtlich der im Absatz (1) genannten Sachverhalte überprüft der Registrar ebenfalls: a. Auszug aus der Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung der Brautleute. Falls keine Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung existiert, kann eine Bescheinigung verwendet werden, die über das Alter und die Abstammung des Betreffenden der Brautleute Auskunft gibt und die vom Gemeindevorsteher oder einer entsprechenden Instanz ausgestellt wurde; b. Erklärung über Namen, Religion/Glaubensbekenntnis, Beruf und Wohnort der Eltern der Brautleute; c. Schriftliche Genehmigung/gerichtliche Genehmigung, wie sie im Artikel 6 Absatz (2), (3), (4) und (5) des Gesetzes festgelegt ist, wenn einer der Brautleute oder beide noch nicht 21 (einundzwanzig) Jahre alt sind; d. Genehmigung durch ein Gericht, wie sie im Artikel 4 des Gesetzes festgelegt ist, wenn der Bräutigam bereits eine Ehefrau besitzt; e. Dispens durch ein Gericht/durch Amtsperson, wie es im Artikel 7 Absatz (2) des Gesetzes festgelegt ist; f. Sterbeurkunde der vorherigen Ehefrau oder des vorherigen Ehemannes oder bei Scheidung eine Scheidungsbescheinigung für die zweite oder weitere Eheschließung; g. Schriftliche Genehmigung durch einen vom Verteidigungsminister/ Oberbefehlshaber der Streitkräfte eingesetzten Beamten, wenn einer der Brautleute oder beide Mitglied der bewaffneten Streitkräfte sind; h. Originale Vollmacht oder inoffizielle, die vom Registrar beglaubigt wird, wenn einer der Brautleute oder beide aus wichtigen Gründen nicht persönlich anwesend sein können, so daß andere Personen zum Vertreter ernannt werden.
Artikel 7
(1) Das Ergebnis der im Artikel 6 festgelegten Untersuchung wird durch den Registrar in einer dafür vorgesehenen Liste festgehalten.
(2) Sollte infolge der Untersuchung ein Ehehindernis offensichtlich werden, wie es im Gesetz festgelegt ist und/oder eine der im Artikel 6 Absatz (2) dieser Regierungsverordnung genannten Ehevoraussetzungen nicht erfüllt werden, wird dieser Sachverhalt den Brautleuten, deren Eltern oder Vertretern unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 8
Nach Erfüllung der Vorschriften und der Voraussetzungen für die Bekanntgabe und bei Nichtexistenz von Ehehindernissen führt der Registrar die Bekanntmachung über die Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Eheschließung durch. Der Anschlag erfolgt mit dem vom Amt für Registrierung festgelegten Formular an einer vorher bestimmten und der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Stelle.
Artikel 9
Die Bekanntmachung wird vom Registrar unterschrieben und enthält: a. Namen,
Alter, Religion/Glaubensbekenntnis, Beruf, Wohnort der Brautleute und der Eltern der Brautleute; falls einer der Brautleute oder beide schon einmal verheiratet gewesen sind, wird der Name der vorherigen Ehefrau und oder des
vorherigen Ehemannes aufgeführt. b. Tag, Datum, Uhrzeit und Ort der Eheschließung.
Kapitel III
Art und Weise der Eheschließung
Artikel 10
(1) Die Eheschließung erfolgt nach Ablauf des zehnten Tages nach Bekanntmachung der Absicht zur Eheschließung durch den Registrar, wie es im Artikel 8 dieser Regierungsverordnung geregelt ist.
(2) Die Art und Weise der Eheschließung richtet sich nach der jeweiligen Religion und dem Glaubensbekenntnis.
(3) Unter Beachtung der Art und Weise der Eheschließung gemäß der jeweiligen Religion und des Glaubensbekenntnisses wird die Eheschließung im Beisein des Registrars und in Anwesenheit der beiden Zeugen durchgeführt.
Artikel 11
(1) Nach Durchführung der Eheschließung gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 dieser Regierungsverordnung unterschreiben die Eheleute die Eheurkunde, die bereits vom Registrar gemäß den geltenden Bestimmungen vorbereitet worden ist.
(2) Die von den Eheleuten unterschriebene Eheurkunde wird danach von den anwesenden zwei Zeugen und von dem Registrar unterschrieben; bei denjenigen, die die Eheschließung gemäß dem Islam durchgeführt haben, unterschreibt auch der wali nikah oder sein Vertreter.
(3) Durch Unterzeichnung der Eheurkunde ist die Eheschließung bereits offiziell registriert.
Kapitel IV
Eheurkunde
Artikel 12
Die Eheurkunde enthält: a. Namen, Datum und
Geburtsort, Religion/Glaubensbekenntnis, Beruf und Wohnort der Eheleute. Falls einer der Eheleute oder beide schon einmal verheiratet waren, wird auch der Name der vorherigen Ehefrau oder des vorherigen Ehemannes aufgeführt. b. Namen, Religion/Glaubensbekenntnis, Beruf und Wohnort ihrer Eltern. c. Genehmigung, wie es im Artikel 6 Absatz (2), (3), (4), und (5) des Gesetzes bestimmt ist
d. Dispens, wie es im Artikel 7 Absatz (2) des Gesetzes bestimmt ist. e. Genehmigung durch ein Gericht, wie es im Artikel 4 des Gesetzes bestimmt ist.
f. Einverständniserklärung, wie es im Artikel 6 Absatz (1) des Gesetzes bestimmt ist. g. Genehmigung für Militärangehörige durch eine vom Verteidigungsminister/ Oberbefehlshaber der Streitkräfte eingesetzte Amtsperson.
h. Ehevertrag, falls vorhanden. i. Namen, Alter, Religion/Glaubensbekenntnis, Beruf und Wohnort des Bevollmächtigten, falls die Eheschließung mit einem Bevollmächtigten durchgeführt worden ist.
Artikel 13
(1) Die Eheurkunde wird in zweifacher Ausführung ausgestellt; das erste Exemplar wird durch den Registrar aufbewahrt, das zweite Exemplar wird durch den Sekretär des für das Amt für Registrierung örtlich zuständigen Gerichtes aufbewahrt.
(2) Der Ehemann und die Ehefrau erhalten jeweils eine Abschrift der Eheurkunde.
Kapitel V
Art und Weise der Scheidung
Artikel 14
Ein Ehemann, der die Ehe gemäß dem Islam geschlossen hat und der sich von seiner Frau scheiden lassen will, muß ein Schreiben beim Gericht an seinem Wohnort einreichen, in dem bekanntgegeben wird, daß er die Absicht hat, sich von seiner Frau zu scheiden. Weiterhin enthält es die Angabe der Gründe und die Bitte an das Gericht zur Durchführung einer Sitzung zu diesem Anliegen.
Artikel 15
Das zuständige Gericht überprüft den Inhalt des in Artikel 14 genannten Schreibens. Innerhalb von höchstens 30 (dreißig) Tagen wird der Verfasser des Schreibens und auch dessen Frau vom Gericht geladen, um über alle Umstände bezüglich der Scheidungsabsicht eine Erklärung abzugeben.
Artikel 16
Das Gericht beschließt nur dann die Durchführung einer Verhandlung zur Bezeugung der Scheidung, wie sie im Artikel 14 geregelt ist, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, wie sie im Artikel 19 dieser Regierungsverordnung bestimmt sind, und wenn das Gericht der Meinung ist, daß die betreffenden Eheleuten nicht mehr ausgesöhnt werden können und nicht mehr harmonisch in einem Haushalt zusammenleben können.
Artikel 17
Nach der Gerichtsverhandlung zur Bezeugung der Scheidung, wie sie im Artikel 16 festgelegt ist, stellt der Vorsitzende des Gerichtes eine Bescheinigung über den Vollzug der erwähnten Scheidung aus. Diese Bescheinigung wird zur Registrierung der Scheidung an den Registrar des Ortes geschickt, an dem die Scheidung erfolgt ist.
Artikel 18
Die Scheidung ist erfolgt beginnend mit dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung auf der Verhandlung des Gerichtes.
Artikel 19
Eine Scheidung kann aus dem Grund oder den Gründen erfolgen: a. Eine der Seiten begeht Ehebruch oder wird Alkoholiker,
Rauschgiftsüchtiger, Spieler oder ähnliches, was schwer heilbar ist. b. Eine Seite verläßt die andere Seite für 2 (zwei) aufeinanderfolgende Jahre ohne Einverständnis der anderen Seite und ohne rechtmäßige Begründung
oder wegen eines anderen Umstandes außerhalb seiner Einflußnahme. c. Eine der Seiten wird zu 5 (fünf) Jahren Gefängnis oder mehr verurteilt, nachdem die Ehe bereits geschlossen wurde. d. Eine der Seiten
verhält sich gegenüber der anderen gewalttätig oder mißhandelt sie so stark, daß sich die andere Seite in Gefahr befindet. e. Eine der Seiten erleidet eine Körperbehinderung oder Krankheit, die zur Folge hat, daß die
Seite nicht mehr in der Lage ist, die ehelichen Pflichten zu erfüllen; f. Zwischen den Eheleuten kommt es ständig zu Unstimmigkeiten und Streit, und es gibt keine Hoffnung, daß sie wieder harmonisch in einem Haushalt
zusammenleben werden.
Artikel 20
(1) Die Scheidungsklage wird durch den Ehemann oder durch die Ehefrau oder deren Vertreter bei dem Gericht eingereicht, in dessen Rechtsbereich sich der Wohnsitz des Beklagten befindet.
(2) In dem Fall, daß der Wohnsitz des Beklagten unklar oder unbekannt ist oder er keinen festen Wohnsitz besitzt, wird die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Klägers eingereicht.
(3) In dem Fall, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, wird die Scheidungsklage beim Gericht am Wohnsitz des Klägers eingereicht. Der Vorsitzende des Gerichtes leitet das erwähnte Gesuch über die örtliche Vertretung der Republik Indonesien an den Beklagten weiter.
Artikel 21
(1) Eine Scheidungsklage aus dem im Artikel 19 Buchstabe b genannten Grund wird beim Gericht am Wohnsitz des Klägers eingereicht.
(2) Die im Absatz (1) genannte Klage kann nach Ablauf von 2 (zwei) Jahren, gerechnet seit dem Verlassen des Hauses durch den Beklagten, eingereicht werden.
(3) Die Klage kann angenommen werden, wenn der Kläger die Haltung äußert oder zeigt, nicht mehr zum gemeinsamen Wohnsitz zurückkehren zu wollen.
Artikel 22
(1) Eine Scheidungsklage aus dem im Artikel 19 Buchstabe f genannten Grund wird beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten eingereicht.
(2) Die im Absatz (1) genannte Klage kann angenommen werden, wenn dem Gericht die Gründe für die Auseinandersetzung und den Streit ausreichend deutlich sind, nachdem die Seite der Familie und andere Personen gehört worden sind, die mit den Eheleuten nah bekannt sind.
Artikel 23
Bei einer Scheidungsklage wegen Verurteilung einer der Eheleute zu 5 (fünf) oder mehr Jahren Gefängnis, wie es im Artikel 19 Buchstabe c geregelt ist, genügt es, wenn der Kläger zur Erlangung eines Scheidungsbeschlusses durch das Gericht eine Abschrift des Urteils des Gerichtes als Beweis einreicht, das den Fall entschieden hat. Dazu muß noch eine Erklärung beigefügt werden, in der dargelegt ist, daß das Urteil bereits in endgültige Rechtskraft erwachsen ist.
Artikel 24
(1) Für die Dauer der Scheidungsklage kann das Gerichte auf Gesuch des Klägers oder des Beklagten oder nach eigener Einschätzung einer möglicherweise bestehenden Gefahr, eine Erlaubnis erteilen, nach der die Eheleute nicht in einem Haus zusammen leben müssen.
(2) Für die Dauer der Scheidungsklage kann das Gericht auf Gesuch des Klägers oder des Beklagten: a. die nafkah festlegen, für die der Ehemann aufkommen muß. b. die Sachverhalte regeln, die für die Garantie der Versorgung und der Erziehung der Kinder notwendig sind. c. die Sachverhalte regeln, die für die Garantie der Verwaltung der Güter notwendig sind, die gemeinsames Vermögen der Eheleute werden oder der Güter, die Eigentum der Ehefrau werden.
Artikel 25
Eine Scheidungsklage wird gegenstandslos, wenn der Ehemann oder die Ehefrau vor Zustandekommen der Entscheidung des Gerichtes über die Scheidungsklage verstirbt.
Artikel 26
(1) Zu jeder Verhandlung eines Gerichtes über eine Scheidungsklage werden sowohl der Kläger als auch der Beklagte oder deren Bevollmächtige geladen, um bei der erwähnten Verhandlung anwesend zu sein.
(2) Beim Bezirksgericht wird die Ladung durch den Gerichtsvollzieher übermittelt; beim Religiösen Gericht erfolgt die Ladung durch einen Beamten, der vom Vorsitzenden des Religiösen Gerichtes bestimmt wird.
(3) Die Ladung wird persönlich zugestellt . Wenn der Betreffende nicht angetroffen werden kann, wird die Ladung über den Lurah oder einer Person in einer vergleichbaren Position weitergeleitet.
(4) Die Ladung, wie sie im Absatz (1) geregelt ist, wird auf geeignete Weise durchgeführt und zugestellt, und sie wird durch den Kläger als auch den Beklagten oder deren Bevollmächtigten spätestens 3 (drei) Tage vor Eröffnung des Verfahrens entgegengenommen.
(5) Der Ladung an den Beklagten wird eine Abschrift der Klage beigefügt.
Artikel 27
(1) Sollten auf den Beklagten die im Artikel 20 Absatz (2) genannten Umstände zutreffen, wird die Ladung durch Anbringen der Klage am Anschlagbrett im Gericht angebracht, und sie wird in einer oder mehreren Tageszeitungen oder anderen Massenmedien bekanntgegeben, die vom Gericht bestimmt werden.
(2) Die Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen oder in anderen Massenmedien, wie es im Absatz (1) geregelt ist, wird 2 (zwei) Mal mit einem zeitlichen Abstand zwischen der ersten und der zweiten Veröffentlichung von einem Monat durchgeführt.
(3) Die Frist zwischen der letzten Veröffentlichung, wie es im Absatz (2) geregelt ist, und der Verhandlung wird mit mindestens 3 (drei) Monaten festgelegt.
(4) Sollte dem im Absatz (2) geregelten Verfahren bereits entsprochen worden sein, aber der Beklagte oder sein Bevollmächtigter immer noch nicht anwesend sein, so wird die Klage in Abwesenheit des Beklagten angenommen, außer die Klage ist ungesetzlich oder unbegründet.
Artikel 28
Sollten auf den Beklagten die im Artikel 20 Absatz (3) geregelten Umstände zutreffen, wird die Ladung über die örtliche Vertretung der Republik Indonesien zugestellt.
Artikel 29
(1) Die Untersuchung der Scheidungsklage erfolgt durch einen Richter spätestens 30 (dreißig) Tage nach Annahme der Unterlagen/Schreiben der Scheidungsklage.
(2) Bei der Festlegung der Dauer der Verhandlung zur Untersuchung der Scheidungsklage muß die Frist der Ladung und der Entgegennahme der Ladung durch den Kläger als auch durch den Beklagten oder deren Bevollmächtigte berücksichtigt werden.
(3) Sollten auf den Beklagten die im Artikel 20 Absatz (3) geregelten Umstände zutreffen, wird die Dauer der Verhandlung zur Untersuchung der Scheidungsklage mit mindestens 6 (sechs) Monaten festgelegt; gerechnet ab Einreichung der Scheidungsklage beim Sekretariat des Gerichtes.
Artikel 30
Zur Verhandlung zur Untersuchung der Scheidungsklage kommen die Eheleute persönlich oder sie werden durch Bevollmächtigte vertreten.
Artikel 31
(1) Der Richter, der die Scheidungsklage untersucht, ist bemüht, die beiden Seiten auszusöhnen.
(2) Solange der Fall noch nicht entschieden ist, können die Bemühungen zur Aussöhnung auf jeder Verhandlung im Rahmen der Untersuchung unternommen werden.
Artikel 32
Sollte eine Aussöhnung erreicht worden sein, so kann keine neue Scheidungsklage eingereicht werden, basierend auf demselben Grund oder denselben Gründen, die bereits vor der Aussöhnung bestanden und die dem Kläger bei der Erreichung der Aussöhnung bekannt waren.
Artikel 33
Sollte keine Aussöhnung erreicht werden, wird die Untersuchung der Scheidungsklage auf einer nichtöffentlichen Sitzung durchgeführt.
Artikel 34
(1) Das Urteil über die Scheidungsklage wird auf einer öffentlichen Sitzung bekanntgegeben.
(2) Eine Scheidung wird als rechtskräftig inklusive aller Folgen angesehen, gerechnet ab ihrer Registrierung im Register des Amtes für Registrierung durch den Registrar, außer für Angehörige des Islam, gerechnet ab Fällung des Urteils des Religiösen Gerichtes, das bereits in endgültige Rechtskraft erwachsen ist.
Artikel 35
(1) Der Sekretär des Gerichtes oder der dazu eingesetzte Gerichtsbeamte müssen eine Abschrift des Gerichtsurteils gemäß Artikel 34 Absatz (1), das bereits in endgültige Rechtskraft erwachsen ist/das bereits bestätigt wurde, ohne Anbringen eines Siegels an den Registrar am Ort der Scheidung schicken. Der Registrar registriert das Scheidungsurteil in einer dafür vorgesehenen Liste.
(2) Sollte die Scheidung in einem anderen Rechtsbezirk stattgefunden haben als in dem Rechtsbezirk des Registrars am Ort der Eheschließung, so wird auch eine Abschrift des im Absatz beschriebenen Urteils, das bereits in endgültige Rechtskraft erwachsen ist/das bereits bestätigt wurde ohne Anbringen eines Siegels an den genannten Registrar geschickt.
Artikel 36
(1) Der Sekretär des Religiösen Gerichtes stellt das Urteil, das bereits in endgültige Rechtskraft erwachsen ist, spätestens 7 (sieben) Tage nach dem Fallen des Scheidungsurteils dem ordentlichen Gericht zur Bestätigung zu.
(2) Die Bestätigung gemäß Absatz (1) erfolgt durch Hinzufügen des Wortes "bestätigt", durch die Unterschrift eines Richters des ordentlichen Gerichtes und durch Anbringen des Dienstsiegels unter das genannte Urteil.
(3) Der Sekretär des ordentlichen Gerichtes stellt das Urteil spätestens 7 (sieben) Tage nach Eingang des Urteils vom Religiösen Gericht dem Religiösen Gericht wieder zu.
Kapitel VI
Aufhebung der Ehe
Artikel 37
Die Aufhebung einer Ehe kann nur durch ein Gericht entschieden werden.
Artikel 38
(1) Ein Gesuch auf Aufhebung der Ehe wird durch die berechtigten Seiten bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk die Eheschließung stattgefunden hat oder am Wohnort der Eheleute oder am Wohnort des Ehemannes oder der Ehefrau.
(2) Das Verfahren zur Einreichung des Gesuches auf Aufhebung der Ehe erfolgt gemäß dem Verfahren zum Einreichen einer Scheidungsklage.
(3) Die Sachverhalte in Bezug auf die Ladung, auf die Untersuchung der Aufhebung der Ehe und auf das Urteil des Gerichtes werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 20 bis einschließlich Artikel 36 dieser Regierungsverordnung geregelt.
Kapitel VII
Wartezeit
Artikel 39
(1) Die Wartezeit für die Wiederheirat einer Frau gemäß Artikel 11 Absatz (2) des Gesetzes wird folgendermaßen geregelt: a. Bei Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemannes wird die Wartezeit mit 130 (einhundertdreißig) Tagen festgesetzt. b. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung geht die Wartezeit für die Frau, die noch nicht in der Menopause ist, bis zur ritueller Reinheit nach 3 (drei) Menstruationszyklen, mindestens jedoch 90 (neunzig) Tag. Für die Frau, die bereits in der Menopause ist, werden 90 (neunzig) Tage festgesetzt. c. Bei Auflösung der Ehe während der Schwangerschaft der Frau geht die Wartezeit bis zur Geburt.
(2) Es gibt keine Wartezeit für eine Frau, deren Ehe durch Scheidung aufgelöst worden ist, und die noch niemals mit ihrem vorherigen Ehemann Geschlechtsverkehr hatte.
(3) Bei einer Ehe, die durch Scheidung aufgelöst wurde, wird die Frist der Wartezeit gerechnet ab der Verkündung des Gerichtsurteils, das bereits in endgültige Rechtskraft erwachsen ist. Dagegen wird die Frist der Wartezeit bei Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemannes ab dem Tag des Todes gerechnet.
Kapitel VIII
Mehrehe
Kapitel 40
Sollte ein Ehemann die Absicht haben, mehr als eine Frau zu ehelichen, so muß er einen schriftliches Gesuch beim Gericht einreichen.
Artikel 41
Das Gericht untersucht daraufhin folgendes:
a. Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Begründung, die es einem Ehemann ermöglicht, erneut zu heiraten, wie: - die Ehefrau kann nicht ihren Pflichten als Ehefrau nachkommen.- die Ehefrau erleidet einen Körperschaden oder eine unheilbare Krankheit. - die Ehefrau kann keine Nachkommen gebären. b. Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Zustimmung der Ehefrau in mündlicher oder schriftlicher Form. Sollte die Zustimmung mündlich erfolgt sein, muß sie auf einer Sitzung des Gerichtes geäußert werden. c. Vermögen oder Unvermögen des Ehemannes zur Garantie der Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Ehefrauen und deren Kinder, unter Nachweis von: i. einer Erklärung über das Einkommen des Ehemannes, die vom Kassenverwalter seines Arbeitsplatzes unterschrieben sein muß; oder ii. der Einkommenssteuererklärung des Ehemannes; oder iii. einer andere Bescheinigung, die vom Gericht akzeptiert werden kann d. Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Garantie, daß der Ehemann sich gegenüber seinen Frauen und deren Kindern gerecht verhalten wird, und zwar durch eine Erklärung oder ein Versprechen des Ehemannes, was in einer dafür geregelten Form erfolgt.
Artikel 42
(1) Bei der Untersuchung der Sachverhalte gemäß Artikel 40 und 42 muß das Gericht die betreffende Ehefrau laden und anhören.
(2) Die gerichtliche Untersuchung dafür wird durch einen Richter spätestens 30 (dreißig) Tage nach Eingang des Antrages und der Anlagen durchgeführt.
Artikel 43
Sollte das Gericht der Meinung sein, daß die Begründung für den Antrag auf die Ehe mit mehr als einer Frau ausreicht, so wird das Gericht ein Entscheidung in Form einer Genehmigung zur Mehrehe fällen.
Artikel 44
Es ist dem Registrar untersagt, eine weitere Ehe eines Ehemannes zu registrieren, der bereits eine Ehefrau hat, bevor eine gerichtliche Genehmigung gemäß Artikel 43 vorhanden ist.
Kapitel IX
Strafrechtliche Bestimmungen
Artikel 45
(1) Außer wenn es durch bestehende Gesetze anders geregelt ist, gilt: a. Jeder, der die Bestimmungen gemäß Artikel 3, 10 Absatz (3) und 40 dieser Regierungsverordnung verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,00 Rupiah (sieben tausend fünfhundert Rupiah) belegt. b. Ein Registrar, der die Bestimmungen gemäß Artikel 6, 7, 8, 9, 10 Absatz (1), 11, 13 und 44 dieser Regierungsverordnung verletzt, wird zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Rupiah (sieben tausend fünfhundert Rupiah) verurteilt.
(2) Eine Straftat gemäß Absatz (1) stellt einen Verstoß dar.
Kapitel X
Schlußbestimmungen
Artikel 46
Ohne die Geltung der Bestimmungen dieser Regierungsverordnung zu vermindern werden andere, eigenständige Bestimmungen in Bezug auf die Regelung der Ehe und der Scheidung für Mitglieder der Bewaffneten Streitkräfte durch den Verteidigungsminister /Oberbefehlshaber der Streitkräfte ausführlicher festgelegt.
Artikel 47
Mit Inkrafttreten dieser Regierungsverordnung werden gesetzliche Bestimmungen, die die Eheschließung in der Weise regeln wie diese Regierungsverordnung, als ungültig erklärt.
Artikel 48
Ausführungsbestimmungen, die für eine bessere Durchführung dieser Regierungsverordnung als notwendig angesehen werden, werden durch den Justizminister, den Innenminister und den Minister für Religiöse Angelegenheiten zusammen oder einzeln im jeweiligen Zuständigkeitsbereich geregelt.
Artikel 49
(1) Diese Regierungsverordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Regierungsverordnung beginnt die effektive Anwendung des Gesetzes Nummer 1 aus dem Jahre 1974 über die Ehe. Damit es jedem zugänglich ist, wird angewiesen, daß diese Regierungsverordnung im Staatsanzeiger der Republik Indonesien veröffentlicht wird.
Erlassen in Jakarta
Am 1. April 1975
Minister/Staatssekretär der Republik Indonesien
Unterschrift
Sudharmono, SH
Verkündet in Jakarta
Am 1. April 1975
Präsident der Republik Indonesien
Unterschrift
Soeharto TNI
Staatsanzeiger der Republik Indonesien Nummer 12 aus dem Jahre 1975
Erläuterung zur Regierungsverordnung der Republik Indonesien Nr. 9 aus dem Jahr 1975
über die Durchführung des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahr 1974 über die Ehe
Allgemein:
Zur Durchführung des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahr 1974 über die Ehe, das am 2. Januar 1974 verkündet worden ist, werden effektiv noch Durchführungsbestimmungen benötigt, u.a. bzgl. der Eheregistrierung, der Art und Weise der Eheschließung, der Art und Weise der Scheidung, der Prozedur zur Einreichung einer Scheidungsklage, der Wartezeit für die Frau, der Eheannullierung und bzgl. der Bestimmungen für den Fall, daß ein Mann mehr als eine Ehefrau hat usw. Diese Regierungsverordnung beinhaltet Bestimmungen über diese Sachverhalte, von denen eine Beschleunigung und Garantie der Durchführung des Gesetzes erhofft wird. Mit Herausgabe dieser Regierungsverordnung hat der Zeitpunkt der effektiven Durchführung des Gesetzes Nr. 1 begonnen und zwar mit dem 01.10.1975.
Da zur Durchführung dieser Regierungsverordnung vorbereitende Maßnahmen unternommen und eine Zusammenstellung von Durchführungsrichtlinien von den verschiedenen, zuständigen Ministerien/Instanzen, und zwar speziell vom Ministerium für Religiöse Angelegenheiten, vom Justizministerium und vom Innenministerium benötigt werden, damit alles geordnet und zügig in die Wege geleitet werden kann, muß eine Zeitspanne von 6 Monaten nach Verkündung dieser Regierungsverordnung festgelegt werden, um diese Maßnahmen durchzuführen.
Artikel für Artikel
Artikel 1 Ausreichend deutlich
Artikel 2 Absatz (1) und (2)
Mit der Regelung dieses Artikels wird die Registrierung der Ehe nur von 2 Instanzen durchgeführt, d.h. dem Eheregistrierungsbeamten und dem Standesbeamten sowie den assistierenden Instanzen/Amtspersonen. Absatz (3) Damit werden alle Sachverhalte, die mit der Art und Weise der Eheregistrierung in Verbindung stehen, im allgemeinen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 bis einschließlich 9 dieser
Regierungsverordnung durchgeführt, während spezielle Regelungen, die sich auf die Art und Weise der Eheregistrierung gemäß anderer Verordnung beziehen, nur noch Ergänzungen zu dieser Regierungsverordnung darstellen.
Artikel 3 Absatz (1) Ausreichend deutlich Absatz (2) Ausreichend deutlich Absatz 3 Bei sehr wichtiger Begründung einer sofortigen Eheschließung auch vor Ablauf von 10 (zehn) Tagen. Wie z.B. weil einer der Brautleute sofort im Auftrag des Staates ins Ausland geht, wird die
Beantragung eines Dispens ermöglicht.
Artikel 4 Im Prinzip muß die Absicht zur Durchführung einer Eheschließung
mündlich durch einen oder beide der Brautleute oder durch die Eltern oder durch ihre Vertreter erfolgen. Wenn aber durch einen gültigen Grund diese mündliche Bekanntgabe nicht möglich ist, kann die Bekanntgabe der
Eheschließungsabsicht auch schriftlich erfolgen. Außerdem dürfen die Brautleute bei der Bekanntgabe durch den wali oder andere Personen vertreten werden, die im Rahmen einer Sondervollmacht bestimmt werden.
Artikel 5 Bei Personen, die einen Vor- und einen Familiennamen besitzen, wird bei der Bekanntgabe der Eheschließungsabsicht sowohl der Vor-
als auch der Familienname angegeben. Bei den Personen, die keinen Familiennamen besitzen, ist es ausreichend, den Vornamen bzw. Den Namen anzugeben. Das Nichtvorhandensein von Vor- oder Familiennamen kann keine Begründung für eine
Ablehnung der Durchführung einer Eheschließung sein. Die Sachverhalte, die in der erwähnten Bekanntmachung angegeben werden müssen, stellen nur eine Minimalanforderung dar, so daß andere Sachverhalte noch ergänzt
werden können, wie z.B. über den wali nikah bei den Muslimen.
Artikel 6 Absatz (1) Ausreichend deutlich
Absatz (2) Buchstabe f: Die Sterbeurkunde wird durch den Lurah/Dorfvorsteher ausgestellt, der für den Wohnsitz des Ehemannes oder der Ehefrau zuständig ist. Sollte der Lurah/Dorfvorsteher diese
Bescheinigung nicht ausstellen können, da es keine Benachrichtigung über den Tod des Betreffenden gab, kann eine andere gültige Bescheinigung ausgestellt werden, oder die Erklärung der Eheleute erfolgt unter Eid in Anwesenheit
eines Registrars.
Artikel 7 Absatz (1) Ausreichend deutlich Absatz (2)
Unter “Bekanntgabe an die Brautleute oder Eltern oder ihre Vertreter” ist zu verstehen, daß die Bekanntgabe über das Vorhandensein von Ehehindernissen an einen der die Eheschließungsabsicht Bekanntgebenden vorgelegt und überreicht
werden muß.
Artikel 8 Mit dieser Bekanntmachung wird bezweckt, daß die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen und
Einspruch gegen die Durchführung der Eheschließung einlegen kann., wenn Verstöße gegen das Recht der Religion oder des Glaubensbekenntnisses der betreffenden Personen oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen bekannt sind.
Artikel 9 Die Bekanntmachung erfolgt: Im Amt für die Eheregistrierung, das für den Ort der Eheschließung
regional zuständig ist, und in den Ämtern für die Eheregistrierung der jeweiligen Wohnsitze der Brautleute.
Artikel 10
Ausreichend deutlich
Artikel 11 Ausreichend deutlich
Artikel 12 Die Angaben, die die Eheurkunde gemäß dieses Artikels enthalten müssen, stellen eine Minimalanforderung dar, so daß die Ergänzung anderer Sachverhalte
ermöglicht wird, wie z.B. das Aktenzeichen, das Datum, der Monat und das Jahr der Registrierung, die Stunde, das Datum, der Monat und das Jahr der Eheschließung, der Name und die Position des Registrars, Unterschrift der
Brautleute, des Registrars, der Zeugen und für die Muslime des wali nikah oder sein Vertreter; die Form des Brautgeldes oder die Genehmigung des Hinterlassenschaftsamtes für diejenigen, die dies gemäß den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen benötigen. Buchstabe F: Das hier bestimmte Einverständnis wird schriftlich gegeben, basierend auf die Freiwilligkeit und die Freiheit von Druck, Bedrohung oder Zwang. Buchstabe G: Der
Verteidigungsminister/der oberste Befehlshaber der Streitkräfte regelt ausführlicher bzgl. der von ihm ermächtigten Amtsperson, die zur Erteilung der Genehmigung für Angehörige der bewaffneten Streitkräfte berechtigt ist.
Artikel 13 Ausreichend deutlich
Artikel 14
Dieser Artikel und die folgenden Artikel 15, 16, 17 und 18 regeln die Scheidung durch
Artikel 15 Ausreichend deutlich
Artikel 16 Auf der
Sitzung des Gerichtes wird, nachdem man nach erfolgter Untersuchung zu der Meinung gelangt ist, daß ausreichend Gründe zur Scheidung vorliegen und nachdem Bemühungen zur Versöhnung der beiden Seiten nicht erfolgreich waren, die
Scheidung bezeugt, die vom Ehemann noch auf dieser Sitzung des Gerichts ausgesprochen wird.
Artikel 17
Ausreichend deutlich
Artikel 18 Ausreichend deutlich
Artikel 19 Ausreichend deutlich
Artikel 20
(1.) Die hier geregelte Scheidungsklage kann durch die Ehefrau eingereicht werden, deren Eheschließung nach islamischen Ritus durchgeführt wurde und durch einen Ehemann oder eine Ehefrau, deren Eheschließung gemäß
ihrer Religion und ihres Glaubensbekenntnisses mit Ausnahme des Islam durchgeführt wurde. (2.) Ausreichend deutlich (3.) Ausreichend deutlich
Artikel 21 Ausreichend deutlich
Artikel 22
(1) Ausreichend deutlich (2) Die Gründe für die Auseinandersetzung und die Streitigkeiten sollten vom Richter dahingehend abgewogen werden, ob sie wirklich folgenreich und prinzipiell für die Harmonie des
Zusammenlebens der Eheleute sind.
Artikel 23 Ausreichend deutlich
Artikel 24
(1) Die Genehmigung des Gerichtes an die Eheleute, nicht in einem Haushalt zusammenzuleben, wird nur basierend auf der Abwägung der Interessen der Eheleute und der Kinder erteilt. (2) Das laufende
Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten ist keine Begründung für die Vernachlässigung der Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung des Unterhaltes an die Frau. Das gleiche gilt auch für die Verpflichtungen der Eheleute
gegenüber ihren Kindern. Es muß darauf geachtet werden, daß das Vermögen, und zwar sowohl das gemeinsame als auch das des jeweiligen Ehepartners vernachlässigt oder auf unzureichende Weise verwaltet wird, da das nicht nur zum
Schaden der Eheleute sondern möglicherweise auch zum Schaden Dritter führen kann.
Artikel 25 Ausreichend deutlich
Artikel 26
Ausreichend deutlich
Artikel 27 Absatz (1) Ausreichend deutlich Absatz (2) Ausreichend deutlich Absatz (3) Ausreichend deutlich Absatz 4 Auch wenn die beklagte Seite oder deren Bevollmächtigter nicht anwesend ist, so wird dies nicht
automatisch als Begründung zur Annahme der Scheidungsklage angesehen, wenn diese Klage nicht auf einer Begründung oder auf Begründungen gemäß Artikel 19 dieser Regierungsverordnung basiert.
Artikel 28 Ausreichend deutlich
Artikel 29
(1) Die Festlegung einer kurzen Zeitspanne bis zur Durchführung der Sitzung zur Untersuchung der Scheidungsklage ist eine Bemühung zur Beschleunigung des Prozesses der Beendigung des Scheidungsverfahrens. Es ist
um so besser, je schneller das Verfahren vor Gericht abgeschlossen werden kann, und zwar nicht nur für den Ehemann/Ehefrau, sondern auch für die Familie und wenn Kinder vorhanden sind auch für die Kinder. (2) Es
wird angestrebt, daß die Frist zwischen der Vorladung und der Verhandlung so geregelt wird, daß sowohl die Parteien als auch die Zeugen ausreichend Zeit erhalten, um sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Vor allem der
beklagten Seite muß ausreichend Zeit gegeben werden, um den Inhalt der Klage gut studieren zu können. (3) Ausreichend deutlich
Artikel 30 Zur Verhandlung können die betreffenden Seiten (Ehemann und -frau) allein erscheinen oder in Begleitung eines Bevollmächtigten, oder sie können auch
alle Vollmachten auf eine Person übertragen, unter Beigabe der Ehebescheinigung/rujuk-Bescheinigung, Eheurkunde und anderen benötigten Unterlagen.
Artikel 31
(1) Ausreichend deutlich (2) Die Bemühungen zur Aussöhnung der Eheleute während der Untersuchungen auf der Verhandlung zur Scheidungsklage oder zur Scheidung sind nicht wie im Zivilprozeßrecht nur auf
die erste Verhandlung beschränkt, sondern können zu jedem Zeitpunkt während der Verhandlung unternommen werden, bis der Richter das Urteil gefällt hat. Zur Aussöhnung der beiden Seiten kann das Gericht Personen oder
Körperschaften um Unterstützung bitten, die für notwendig erachtet wird.
Artikel 32 Ausreichend deutlich
Artikel 33 Sollte das Gericht
bereits Aussöhnungsbemühungen unternommen haben, dabei aber nicht erfolgreich gewesen sein, wird die Scheidungsklage auf einer geschlossenen Sitzung des Gerichts verhandelt. Sollten basierend auf der Untersuchung Gründe für eine
Scheidung offensichtlich werden, gibt der Richter dem Antrag des Ehemannes oder der Ehefrau auf Scheidung statt.
Artikel 34 Ausreichend deutlich
Artikel 35 Ausreichend deutlich
Artikel 36
(1) Die Bestätigung eines Urteils des Religiösen Gerichts durch ein ordentliche Gericht wird erst dann durchgeführt, wenn das Urteil bereits in endgültige Rechtskraft erwachsen ist. Anders ausgedrückt kann
festgestellt werden, daß wenn bzgl. eines Urteils eines Religiösen Gerichtes ein Antrag auf Appellation oder Kassation eingereicht worden ist, wird noch keine Bestätigung durchgeführt. Die erwähnte Bestätigung ist von
administrativen Charakter. Das ordentliche Gericht führt keine erneute Untersuchung in Bezug auf das Urteil des Religiösen Gerichtes durch. (2) Ausreichend deutlich (3) Ausreichend deutlich
Artikel 37 Es wird darauf hingewiesen, daß die Annullierung einer Ehe weitreichende Folgen sowohl für den Ehemann, die Ehefrau als auch für
die Familie mit sich bringt, so daß diese Bestimmung darauf abzielt, die Annullierung einer Ehe durch eine andere Instanz als das Gericht zu verhindern.
Artikel 38 Ausreichend deutlich
Artikel 39
(1) Ausreichend deutlich (2) Für eine Frau, die geheiratet hat, aber deren Ehe vor Vollzug bereits geschieden wurde, gilt keine Wartezeit; sie kann nach der Scheidung zu jedem Zeitpunkt eine
Eheschließung durchführen. (3) Ausreichend deutlich
Artikel 40 Ausreichend deutlich
Artikel 41 Buchstabe c sub iii: Sollte es nicht möglich sein, eine Bescheinigung gemäß sub i oder ii zu erlangen, so kann eine andere Bescheinigung beigebracht werden, solange sie vom Gericht akzeptiert wird.
Artikel 42 Ausreichend deutlich
Artikel 43 Ausreichend deutlich
Artikel 44 Ausreichend deutlich
Artikel 45 In diesem Artikel werden die Geldstrafen für den Ehepartner geregelt, der die Bestimmungen in den Artikeln 3, 10 Absatz (3) und 40 verletzt
und die Freiheitsstrafen oder Geldstrafen für den Registrar, der die Bestimmungen von Artikel 6, 7, 8, 9, 10 Absatz (1), 11, 13 und 44 verletzt .Die Amtsperson, die gegen diese Bestimmungen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu 3 Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Rupiah (siebentausendfündhundert) belegt.
Artikel 46
Ausreichend deutlich
Artikel 47 Mit Verkündung dieser Regierungsverordnung werden alle gesetzlichen Regelungen mit
Bezug zu eherechtlichen Sachverhalten außer Kraft gesetzt, wenn diese Sachverhalte bereits in dieser Regierungsverordnung geregelt werden. Außerdem kommt diese Regierungsverordnung zur Anwendung, wenn eine ihrer
Bestimmung bereits in einem anderen Gesetzeswerk geregelt wird, und zwar wie folgt:
a. die Bestimmungen in den anderen Gesetzeswerken stimmen mit denen der Regierungsverordnung überein; b. die Bestimmungen in den anderen Gesetzeswerken sind noch nicht ausreichend;
c. die Bestimmungen in den anderen Gesetzeswerken sind unvereinbar mit der Regierungsverordnung.
Artikel 48 Ausreichend deutlich
Artikel 49 Ausreichend deutlich
Ergänzung zum Staatsanzeiger der Republik Indonesien Nr. 3050.
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